Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Benützungsvorschrift für das Altstoffsammelzentrum. Im Interesse der Gemeindebewohner und des Umweltgedankens müssen die festgelegten Bedingungen genau eingehalten werden.

 


 

  1. Den Anweisungen des Übernahmepersonals ist Folge zu leisten. Das Personal ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Betriebsordnung Personen vom Altstoffsammelzentrum zu verweisen.
  2. Um einen reibungslosen Betrieb zu gewährleisten, ist nach erfolgter Anlieferung das Altstoffsammelzentrum so rasch wie möglich zu verlassen.
  3. Die Sammlung von Abfällen am Altstoffsammelzentrum ist entsprechend dem Bundesabfallwirtschaftsgesetz 2002, den dazu erlassenen Verordnungen, dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 und den Abfallwirtschaftsverordnungen der Gemeinden Sierndorf und Großmugl für Abfallwirtschaft durchzuführen.
  4. Es gelten die jeweils kundgemachten aktuellen Richtlinien für die Übernahme von Abfällen am Altstoffsammelzentrum.
  5. Bei der Anlieferung ist die Berichtigung zur Abgabe von Abfällen beim dem eingerichteten Zutrittskontrollsystem nachzuweisen. Die ausgestellte GeSuG-Servicekarte, als Nachweis der Berechtigung, ist am Gelände jederzeit auf Verlangen des Personales vorzuweisen.
  6. Die erste GeSuG-Servicekarte wird einmalig kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Zugang ist nur mit einer Karte pro Haushalt möglich. Die Ausstellung von weiteren GeSuG-Servicekarten (bei Verlust, etc.) ist gegen Entrichtung eines nicht rückzahlbaren Kostenbeitrages von € 20,- pro GeSuG-Servicekarte auf Antrag beim jeweiligen Gemeindeamt möglich. Sollten Karten funktionsunfähig werden, wird gegen Rückgabe der Karte kostenlos eine Neue ausgestellt.
  7. Die Übernahme von Abfällen am Altstoffsammelzentrum erfolgt grundsätzlich nur in haushaltsüblichen Mengen von Haushalten oder haushaltsähnlichen Einrichtungen, die an die öffentliche Abfallentsorgung des Gemeindekooperationsverbandes Sierndorf und Großmugl (zukünftig als GeSuG bezeichnet) bzw. des Abfallwirtschaftsverbandes des Verwaltungsbezirkes Korneuburg angeschlossen sind (z.B. Kleinbetriebe, bei den Abfälle in haushaltüblich Mengen anfällt). Von größeren Betrieben werden keine Abfälle übernommen, ausgenommen Karton (max. 1 m³ flachgelegt pro Woche).
  8. Für bestimmte Abfälle oder bei Überschreitung einer Haushaltsmenge werden vom GeSuG Entsorgungsbeiträge eingehoben. Die Entsorgungsbeiträge (Tarife) werden ortsüblich kundgemacht und sind bei Anlieferung der Abfälle zu entrichten.
  9. Sämtliche angelieferten Abfälle gehen in das Eigentum des Gemeindeabfallwirtschaftsverbandes des Verwaltungsbezirkes Korneuburg über. Unerlaubter Abtransport von Abfällen ist Diebstahl und wird zur Anzeige gebracht. Der Abtransport von gefährlichen Abfällen ist generell verboten.
  10. Die Anlieferung von Abfällen außerhalb der regulären Öffnungszeiten ist zulässig. Es bedarf dafür einer Freischaltung eines elektronischen Zutrittssystems am zuständigen Gemeindeamt. Das Ablagern von Abfällen vor dem Altstoffsammelzentrum bzw. im freien Gelände ist verboten.
  11. Aus Sicherheitsgründen ist das Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer am Altstoffsammelzentrum, insbesondere in der Nähe der Problemstoffsammelstelle verboten.
  12. Unbefugten ist das Betreten der Problemstoffsammelstelle aus Sicherheitsgründen verboten.
  13. Die Konsumation und das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist verboten.
  14. Am Gelände des Altstoffsammelzentrums gilt die StVO.
  15. Zutrittsberechtigt sind Einwohner respektive Liegenschaftseigentümer der Marktgemeinden Sierndorf und Großmugl, welche Abfallgebühren entrichten und oder deren Angehörige als Erfüllungsgehilfen zum Zweck der Abfallentsorgung. Sonstige Zutrittsberechtigte sind Entsorger im Auftrag des Gemeindeabfallwirtschaftsverbandes des Verwaltungsbezirkes Korneuburg und Mitarbeiter der Marktgemeinden Sierndorf und Großmugl sowie des Gemeindekooperationsverbandes Sierndorf und Großmugl im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit.
  16. Der Zutritt ist nur mittels GeSuG-Servicekarte möglich, ausgenommen davon sind sonstige Zutrittsberechtigte. Mit der Benützung der GeSuG-Servicekarte werden diese Geschäftsbedingungen und besondere Bestimmungen akzeptiert. Die Freischaltung der Karte ist am zuständigen Gemeindeamt zu beantragen. GeSuG behält sich eine Änderung oder Erweiterung des Zutrittsystems vor. Der Zutrittswerber ermächtigt, insbesondere in Bezug auf das Datenschutzgesetz, die Marktgemeinden Sierndorf und Großmugl sowie GeSuG, Daten betreffend die Abfallwirtschaft zu verwenden und die Daten elektronisch zu verarbeiten.
  17. Die Benützer des Altstoffsammelzentrums nehmen zur Kenntnis, dass die Anlage videoüberwacht ist und jegliche Bewegung auf dem Areal aufgezeichnet und gespeichert wird. Das Bildmaterial kann zu Beweiszwecken und für rechtliche Schritte vom Betreiber verwendet werden. Die Höchstdauer der Speicherung von Aufnahmen, die nicht als Beweismittel bei konkreten Vorkommnissen benötigt werden, entspricht den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
  18. Die Benützung des Areals erfolgt auf eigene Gefahr. Bei Sturm, Glatteis oder sonstigen außergewöhnlichen Wetterereignissen ist die Benützung des Areals nicht gestattet. Der Betreiber schließt die Haftung für Unfälle jeglicher Art aus.
  19. Die Zutrittszeiten außerhalb der regulären Öffnungszeiten werden bei der Freischaltung am Gemeindeamt bekannt gegeben und sind am Altstoffsammelzentrum kundgemacht. Bei einem technischen Gebrechen (z.B. Stromausfall, etc.) ist der Zutritt zum Altstoffsammelzentrum nicht möglich.
    Die Entsorgung von Problemstoffen bzw. von kostenpflichtigen Abfällen lt. Tarifblatt ist ausschließlich während der regulären Öffnungszeiten (mit Betreuung des Übernahmepersonals) gestattet. Im Übrigen darf die Entsorgung pro Tag eine Haushaltsmenge nicht überschreiten.
    Der Benützer verpflichtet sich zur getrennten Abfallentsorgung und zur Verwendung der für den jeweiligen Abfall vorgesehenen, bereitgestellten Behältnisse. Mehrkosten durch unsachgemäße Abfalltrennung werden dem Verursacher vom Betreiber vorgeschrieben.
  20. Zuwiderhandeln hat den Entzug der Zutrittsberechtigung außerhalb der regulären Öffnungszeiten zur Folge.

 

 

 


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Gemeinde-Kooperationsverband
Sierndorf und Großmugl